Kleine Unternehmen und Freiberufler haben die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten der Gewinnermittlung:
Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei der das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt, ergeben sich interessante Möglichkeiten, den Gewinn des Unternehmens und damit auch die Steuerbelastung zu beeinflussen.
Die Bilanzierung dagegen ermöglicht durch eine periodengerechte Gewinnabgrenzung und stichtagsbezogene Betrachtungsweise den genaueren Einblick in die Unternehmenssituation. Somit erleichtert sie Ihnen die optimale Steuerung und Ihrem Kreditinstitut die Entscheidung für eine Kreditvergabe.
Wir beraten Sie gerne, welche Form der Rechnungslegung für Sie möglich und sinnvoll ist – und welche Vor- und Nachteile diese mit sich bringt.
Wer darf eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen?
Freiberufler sowie Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen bzw. nicht nach außersteuerlichen Gesetzen buchführungspflichtig sind und deren jährlicher
- Umsatz 500.000 Euro und
- Gewinn 50.000 Euro nicht übersteigen,
haben die Möglichkeit, ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (alternativ: EÜR, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) zu ermitteln.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hat zusätzlich den Einzelkaufleuten die Möglichkeit eröffnet, statt einer Bilanz eine einfache Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse die o. g. Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten.
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) oder Personengesellschaften (OHG und KG) sind immer im Handelsregister eingetragen und müssen eine Bilanz erstellen.